Die Satzung hier im original als Download,

des Fördervereins des städtischen Kindergartens Pye

in Osnabrück – Pye

§1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein des

städtischen Kindergartens Pye e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 4500 Osnabrück-Pye.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit und der Einrichtung des städtischen Kindergartens Pye. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch ideelle und materielle Hilfe in der Unterhaltung des Kindergartens.

Für diesen Zweck sollen neben den zu erhebenden Mitgliedsbeiträgen Spenden gesammelt werden, (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendung en aus Mitteln des Vereins.

(3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden

oder bei Aufl8sung des Vereins keine Anteile des

Vereinsvermögen

(4) Bis darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und

juristische Person werden, die die 2iele und Aufgaben des Vereins anerkennt und unterstützt.

(2) Uber den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

4) Bin Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins oder insbesondere des geförderten Kindergartens außen erheblich schädigt, dem Zweck des Vereins außerhalb seiner Organe entgegenwirkt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe von DM 12,00 (Zwölf-Deuf3che- Mark)

jährlich, der jährlich im Voraus zu entrichten 1st.

(2) Zur Festsetzung eines geänderten Mindestbeitrages ist eine 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Grinde vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei Bleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister (Kassenführer),

a) dem Schriftführer,

e dem Pressesprecher (0ffentlichkeitsarbeit)

(2) Die Vorstandsmitglieder (1) (a) bis (e) werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Diese Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- bzw., Wiederwahl im Amt.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des 9 26 BGB; sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal 1/43ährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der unter

(1) (a) bis (e) genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ohne Entschädigung.

§9 Prüfung

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern.

(2) Diese prüfen den Eingang der Beiträge und Kontrollieren die zweckentsprechende Verwendung der vereinnahmten Mittel.

(3) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung vorzulegen.

§10 Niederschrift und Beschlüsse

(2) Der Schriftführer führt über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift.

Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführerzu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit Mehrheit der Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages (55 Abs. 2) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kindergarten Pye zu verwenden.

Osnabrück Pye, den 07.04.1992